Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 18. Dezember 2024.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 19. März 2003 gegründete Verein führt den Namen BASS BERLIN e.V., hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen (VR 22501Nz).
2. Der Verein ist Mitglied im Berliner Basketball-Verband in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Der Verein räumt allen Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte und gleichen Zugang zu allen Ämtern ein. Er fördert eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen im organisierten Sport, wahrt den Grundsatz parteipolitischer sowie konfessioneller Neutralität und vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Er verurteilt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen. Er tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu freiheitlich demokratischen Grundsätzen bekennen.
4. Der Verein tritt jeglicher Diskriminierung – insbesondere aufgrund von Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Identität, Geschlechtsausdruck, körperlicher Merkmale, gesellschaftlicher Stellung, sozialer Herkunft, physischer/psychischer Einschränkung oder Behinderung, Staatsangehörigkeit, ethnischer Zugehörigkeit oder Herkunft, Religion, Weltanschauung sowie Alter – entschieden und aktiv entgegen.
5. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
6. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. BASS Berlin ist ein Basketballverein für Mädchen, weibliche Jugendliche und Frauen. Er konzentriert sich auf die Förderung des weiblichen Basketballs.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung.
4. Der Zweck wird verwirklicht, z.B. durch:
- a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Basketball,
- b) die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breitensports,
- c) die Berechtigung der Mitglieder, am regelmäßigen Training und Wettkämpfen teilzunehmen,
- d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes,
- e) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
- f) die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Schiedsrichtern und Helfern,
- g) die Ausrichtung und Beteiligung an nationalen und internationalen Basketballturnieren Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
- h) die Förderung des Basketballschulsports und 3x3-Basketballs,
- i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die von dem Verein erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
§ 3 Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Spenden. Näheres ist in der Mitgliederordnung geregelt.
2. Bei finanziellem Sonderbedarf kann die Mitgliederversammlung eine Umlage, welche das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen darf, beschließen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht. Bewerbungen um die Aufnahme sind in Textform beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern sowie sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Näheres regelt die Mitgliederordnung.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes und im Rahmen bestehender Nutzungsverträge und Vereinbarungen zu den vom Vorstand festgesetzten Zeiten an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Die Aufnahme Minderjähriger erfolgt nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch den Tod;
- b) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Quartals mit einer Frist von vier Wochen;
- c) Durch Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Ausschlussverfahrens bei Zahlungsverzug, wenn trotz einmaliger Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt wird;
- d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand durch einfachen Beschluss entscheidet. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes.
- e) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht für die fällig gewordenen Beiträge bestehen. Andere Ansprüche gegen den Verein des ehemaligen Mitglieds müssen innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.
2. Es gibt folgende Mitgliedergruppen:
- a) Erwachsene Mitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimm- und wahlberechtigt.
- b) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Erhaltung und Förderung des Vereins erworben haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
- c) Jugendmitglieder sind Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Sie besitzen ein Stimmrecht, welches durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt werden kann.
- d) Passive Mitglieder nehmen nicht am Spielbetrieb teil, haben jedoch ein Stimm- und Wahlrecht.
- e) Freizeitmitglieder nutzen Bewegungsangebote des Vereins und haben ein Stimm- und Wahlrecht.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden in Textform einberufen, mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin sowie unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.
2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal pro Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres statt oder wenn der Vorstand dieses beschließt. Es ist auch eine Mitgliederversammlung in digitaler oder hybrider Form zulässig. In der Einladung ist anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung.
3. Die Vorsitzende oder eine Stellvertreterin leiten die Versammlung. Ebenso kann von diesen eine Versammlungsleiterin benannt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst; es sei denn, die Satzung gibt etwas anderes vor.
6. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen durchgeführt werden. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Die Übertragung ist auf eine Vollmacht pro Mitglied begrenzt.
7. Anträge können von allen Mitgliedern in Textform gestellt werden. Sie sind zu begründen und werden dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugehen.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
- b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen,
- c) Entlastung des Vorstandes,
- d) Wahl des Vorstandes,
- e) Wahl der Kassenprüferinnen,
- f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
- h) Beschlussfassung über die Vereinsordnungen;
- i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
9. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedern zeitnah nach der Versammlung zuzusenden. Gegen das Protokoll ist ein Widerspruch mit einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme zulässig.
§ 8 Vorstand
1. Nur volljährige Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ebenso ist eine Wiederwahl möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Mitglied, welches bis zur Neuwahl im Amt bleibt, ergänzen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen.
2. Der Vorstand besteht aus:
- a) der Vorsitzenden,
- b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- c) sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
3. Der vertretungsbefugte Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach Satzung die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und aller übrigen Zuwendungen unter Beachtung des Vereinszwecks gem. § 2.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit darf er Vorstandsreferenten benennen, welche keine organschaftlichen Kompetenzen haben. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Honorar ausgeübt werden. Dies umfasst auch Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen.
§ 9 Trainerausschuss
Der Vorstand kann für die im Verein tätigen Trainerinnen einen Ausschuss einsetzen, um ihre Tätigkeit zu koordinieren. Der Ausschuss berichtet regelmäßig an den Vorstand.
§ 10 Kinder- und Jugendschutz
Für den Verein bedeutet die Förderung der Geschlechtergerechtigkeit von Frauen und Mädchen, insbesondere die gleichberechtigte Teilhabe am Sport, den Abbau bestehender Klischees und sexistischer Behandlung. Der Vorstand benennt eine Kinder- und Jugendschutzbeauftragte zur Überwachung der Einhaltung der Richtlinien des LSB Berlin. Näheres regelt die Präventionsordnung.
§ 11 Kassenprüferinnen
Die Mitgliederversammlung bestellt für drei Jahre zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören. Diese sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben den Jahresabschluss mit Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Es ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
§ 12 Datenschutz
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, sowie vereinsbezogene Daten. Diese Daten werden mit Hilfe von EDV gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt und dabei durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Weitere Regelungen enthält die vereinsinterne Datenschutzordnung.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erfolgen. Die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Redaktionelle Satzungsänderungen
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.